Gesundheitspark Franken

Ihr Weg zur Kur

Wie kann ich eine Kur beantragen?

Eine Kur bzw. Rehamaßnahme kann jeder beantragen, der seine Gesundheit gefährdet sieht und erhalten möchte. Der Begriff Kur umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert eingesetzt werden.

Es ist Sache des behandelnden Arztes, die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen bzw. eine Kur oder sogar einen geeigneten Kurort bzw. eine -einrichtung mit geeigneten Therapiekonzepten zu empfehlen (die Rentenversicherungen entscheiden selbst.) Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihnen Ihr Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen.

Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner, ob die Kur von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung getragen werden soll. Dort erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare. Beihilfeberechtigte wenden sich an ihre Beihilfestelle.

Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist grundsätzlich stets eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt oder andere).

 

Wer trägt die Kosten?

Sie können jederzeit auf eigene Kosten zur Kur fahren. Wenn die Kur medizinisch notwendig geworden ist, gibt es nach wie vor die Möglichkeit, die Kosten von einem der Leistungsträger ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen. Zuständig ist:

  • für den, der krankenversichert ist, sowie in der Regel für Rentner, Hausfrauen und Kinder, die selbst oder als Familienmitglieder krankenversichert sind => gesetzliche Krankenkasse
  • für den, der rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war => gesetzliche Rentenversicherung
  • für den, der weder rentenversichert noch krankenversichert ist und nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig gilt => Sozialamt
  • nach einem Arbeitsunfall (einschl. Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch) => Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaft
  • für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt => Versorgungsamt
  • für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein Anspruch nach Punkt 1, 2, 4 oder 5 besteht) => Beihilfestelle
  • bei ungeklärter Zuständigkeit => Hauptfürsorgestelle, überörtlicher Rehabilitationsträger (z.B. Landschaftsverband)

 

Gesetzliche Einschränkungen

Für die Gewährung von Kuren gilt eine Reihe von gesetzlichen Beschränkungen. Die wichtigsten sind:

In der Rentenversicherung ist die Bewilligung von Heilverfahren davon abhängig, dass der Versicherte eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen kann. Ferner können Kuren höchstens bis zum 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass der Krankheitszustand des Rentenversicherten bei vorliegender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich gebessert oder aber, wenn er noch im Berufsleben steht, eine unmittelbar drohende Erwerbsunfähigkeit durch die Maßnahme abgewendet werden kann. Ferner endet im Normalfall mit dem Beziehen von Altersrente, aber auch schon im „Vorruhestand“ der Anspruch auf Gewährung einer Kur durch die zuständige Rentenversicherung. In diesem Falle erbringt die Krankenkasse entsprechende Leistungen.

Bei stationären Kuren, bei denen eine Kostenübernahme aus Kassen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger gewährt wird, gilt, dass eine Wiederholungskur erst nach Ablauf von vier Jahren bewilligt werden kann, es sei denn, dass eine vorzeitige Wiederholung oder eine Kur wegen einer anderen Krankheit aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich sind. Ambulante Kuren können seit 1. August 2002 im Abstand von drei Jahren genehmigt werden.